Autsch - Fehlende Handlauffreiheit kann mitunter schmerzhaft sein, wenn man sich am Handlauf die Finger einklemmt. Das gilt besonders, wenn die fehlende Handlauffreiheit unerwartet und nur an wenigen Stellen auftritt. Die meisten Probleme gibt es bei Deckenkanten, sich kreuzenden Handläufen oder bauliche Veränderungen, die im Nachhinein angebracht werden. Die DIN 18065 regelt den Punkt der Handlauffreiheit ganz eindeutig. Auf der gesamten nutzbaren Handlauflänge, unabhängig, ob es sich um einen Geländerhandlauf oder einen Wandhandlauf handelt, muss zwischen dem Handlauf und dem angrenzenden Bauteil ein Abstand von mindestens 50 mm sein. Wird dieses Maß unterschritten entspricht die Treppe in diesem Punkt nicht dem Regelwerk. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Treppe im privaten oder öffentlichen Raum steht.
Gibt es Ausnahmen? Eigentlich kann nur der Bestandsschutz einer bestehenden Treppenanlage oder Gründe des Denkmalschutzes für die Nichteinhaltung der Handlauffreiheit als Begründung angeführt werden. Das vorhanden sein eines zweiten Handlaufes, zum Beispiel wenn auf der einen Seite der Treppe ein Geländer ist und auf der anderen Seite ein Wandhandlauf, gilt nicht aus Ausnahme, welche zur Verringerung angeführt werden kann. Ein Handlauf macht eben nur Sinn, wenn er auch benutzt werden kann.
Wir haben die einzelnen Punkte und was es zu beachten gilt in einem kurzen Video zusammengefaßt, was ihr euch auf unserer Webseite anschauen könnt.
Hier klicken für das kostenlose Video