Baugeländer

Absturzsicherungen an Bautreppen zum Beispiel aus Beton oder Stahl, die noch kein festes Geländer haben, sind so auszuführen, dass ein Absturz von Personen zu jeder Zeit verhindert wird. Baugeländer sind ohne statischen Nachweis mit einem Geländerholm und einen Zwischenholm aus Brettern mit einem Mindestquerschnitt von 150×30 mm auszuführen. Der Pfostenabstand darf 2 Meter nicht überschreiten. Die Höhe eines Baugeländers wird über die Arbeitsstättenverordnung mit 1 Meter definiert.

Problematisch wird es dann, wenn das Geländer ein Meter über dem Rohboden installiert wird und dann der Fertigboden eingebaut wird. Bis zur Fertigstellung der Baumassnahme gilt die Arbeitsstättenverordnung mit 1 Meter Geländerhöhe, danach die DIN 18065 mit einer Geländerhöhe von 90 cm.